FAQ (Frequently Asked Questions)

Was kostet eine Beratung?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches seit 1.7.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ersetzt, sieht seit 1.7.2006 vor, daß der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten die Vergütung für die Beratung frei vereinbart. Falls nichts vereinbart wird, gilt bei einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine neue Obergrenze von 250,00 EUR für einen Rat oder ein Gutachten (bei erstem Beratungsgespräch maximal 190,00 EUR) – jeweils zuzüglich eventuell anfallender Post- und Telekommunikationskosten und in jedem Fall zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

Allerdings kann auch ein “erster Rat” die Grenzen der Erstberatung sprengen; nämlich beispielsweise dann, wenn umfangreiche Unterlagen gesichtet werden müssen, bevor der Rat erteilt werden kann oder wenn eine sehr hohe Summe im Raum steht. Am besten ist es, wenn Sie vor der Beratung den Rechtsanwalt bitten, Ihnen mitzuteilen, wenn die Erstberatungsgebühr überschritten werden könnte.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung den Fall?

Das kommt in erster Linie auf Ihren abgeschlossenen Vertrag an. Da es sogar Rechtsschutzverträge gibt, die das Schuldrecht ausschließen, muß die Frage für jeden Fall und für jeden Mandanten gesondert geklärt werden. Möglicherweise haben Sie Rechtsschutz nur für bestimmte Rechtsgebiete (z.B. Verkehrsrecht). Hier lohnt der Blick in den Vertrag. Und auch wenn Sie zwar generell das betroffene Rechtsgebiet abgesichert haben, gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Deckungspflicht. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, daß Sie keine Kosten auslösen, die von der Versicherung nicht übernommen werden, dann können Sie sich bei Ihrer Versicherung für Ihren konkreten Fall um eine Deckungszusage schon vor der Kontaktaufnahme mit Ihrem Anwalt bemühen. Regelmäßig übernehme ich die Einholung der Deckungszusage sowie die Abwicklung der Abrechnung/Kostenausgleichung für einen konkreten Fall bei meinen Mandanten.

Ist der Abschluß einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll?

Eine Versicherung soll nur Risiken absichern, die sich verwirklichen können, aber nicht müssen. Ob es Ihnen die Absicherung eines Risikos wert ist, können Sie vielleicht besser beurteilen, wenn Sie die Kosten abschätzen können. In unregelmäßigen Abständen testet die Stiftung Warentest verschiedene Versicherer. Achten Sie auf mögliche Selbstbeteiligungen.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und verdiene nur sehr wenig….

Möglicherweise haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe (im außergerichtlichen Bereich) oder auf Prozeßkostenhilfe (im gerichtlichen Verfahren). Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, stellen. Die Gewährung der Beratungshilfe bedeutet nicht, daß Sie gar nichts selbst zahlen müssen. In der Regel zahlen Sie eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR direkt an den Rechtsanwalt.

Der Prozeßkostenhilfe-Antrag wird zusammen mit dem ersten Schriftsatz an das Gericht geschickt. Es gibt übrigens auch die Möglichkeit, Ihren Klageantrag von der Bewilligung der PKH abhängig zu machen. Wenn Sie die PKH bewilligt bekommen, kann das auch bedeuten, daß Sie Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) erhalten. Nicht immer bedeutet PKH also, daß sämtliche Kosten von der Landeskasse übernommen werden. Sollten sich nach Prozeßende Ihre Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse ändern, so können die Prozeßkosten von Ihnen nachgefordert werden – bis zu vier Jahren nach Ende des Verfahrens. Umgekehrt kann eine Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Einstellung der Ratenzahlungen führen.

Kann ich das Anwaltshonorar nur für den Erfolgsfall vereinbaren?

Nein. Anders als in anderen Rechtssystemen darf eine sogenannte “Quota-litis”- Vereinbarung hier nicht getroffen werden. Es ist nicht möglich, das anwaltliche Honorar gänzlich oder auch nur in Teilen von dem Erfolg der Hauptsache abhängig zu machen. Eine finanzielle Beteiligung Ihres Rechtsanwaltes am Prozeßerfolg ist ausgeschlossen.

Was ist eine Prozeßfinanzierung?

Seit einigen Jahren gibt es Rechtsschutzversicherungen, die das Kostenrisiko eines Prozesses gegen prozentuale Beteiligung am Prozeßerfolg übernehmen. Das allerdings regelmäßig erst bei höheren Streitwerten (z.B. 50.000,00 EUR) und nach Prüfung der Erfolgsaussicht durch den Versicherer. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt, aber auch direkt bei den Rechtsschutzversicherern.

Kostenerstattung vom Gegner…

… gibt es im Erfolgsfalle regelmäßig im gerichtlichen Verfahren. Darauf können Sie sich aber nicht verlassen. Als Kläger beispielsweise sind und bleiben Sie auch Kostenschuldner gegenüber dem Gericht, wenn Sie in voller Höhe obsiegt haben. Auch gegenüber Ihrem Rechtsanwalt bleiben Sie der Schuldner. Das Risiko, daß Ihre verauslagten oder entstandenen Kosten nicht beigetrieben werden können, tragen Sie selbst. Es ist daher anzuraten, die Finanzierung Ihres Prozesses vorab zu sichern und sich nicht auf die Kostenerstattung durch den Gegner zu verlassen.

Gibt es weitere Besonderheiten im Rahmen der Zahlungsabwicklung?

Der Rechtsanwalt kann sein Tätigwerden von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der zu erwartenden Gebühren abhängig machen.

Rechtsanwälte dürfen keine Kreditkarten nehmen.

Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Mindestgebühren. Diese dürfen nur im außergerichtlichen Bereich unterschritten werden. Honorarvereinbarungen sind möglich und üblich.

Wie entsteht ein Mandatsverhältnis?

Ein Mandatsverhältnis ist ein vertragliches Verhältnis, das entsprechend durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt. Es gibt die Möglichkeit der Beratung (dazu bereits oben) und die der Vertretung. Bei einer Vertretung ist eine von Ihnen erteilte Vollmacht notwendig. Jedoch begründet das unaufgeforderte Einschicken einer Vollmacht noch keinen Vertrag. Erst wenn bestätigt wird, daß Ihr Fall übernommen wird, entsteht ein Mandatsverhältnis.

Siehe dazu auch meine Kontakt Seite .

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